Stellungnahme zur Einführung eines Landesantidiskriminierungs-gesetzes (LADG) in Nordrhein-Westfalen

Zwei leere weiße Sprechblasen aus Papier auf blauem Hintergrund

Die landesgeförderten Beratungsstellen für Antidiskriminierungsarbeit in jüdischer Trägerschaft SABRA und ADIRA sowie die Recherche- und Informationsstelle Antisemitismus (RIAS) Nordrhein-Westfalen begrüßen ausdrücklich die Initiative zur Einführung eines Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG) in Nordrhein-Westfalen. Ein solches Gesetz ist überfällig, um bestehende Schutzlücken im Antidiskriminierungsrecht wirksam zu schließen – insbesondere im Bereich der Antisemitismusbekämpfung.

Die Erfahrungen aus unserer Beratungsarbeit zeigen deutlich, dass die bestehenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), in der Praxis häufig nicht ausreichen, um antisemitische Vorfälle angemessen zu erfassen und zu bearbeiten. Zwar gilt das AGG auch für staatliche Stellen, soweit diese als Arbeitgeber handeln. Für das Handeln staatlicher Stellen gegenüber Bürgerinnen und Bürgern – etwa in Schulen, Behörden oder durch die Polizei – bietet es jedoch keinen umfassenden Schutz und lässt damit zentrale Schutzlücken bestehen. Zudem weist Antisemitismus spezifische Erscheinungsformen auf, die durch die im AGG geschützten Diskriminierungsgründe nur unzureichend abgebildet werden. Ein zentraler Grund hierfür liegt in der Komplexität jüdischer Identität: Sie lässt sich weder ausschließlich als Religion noch als ethnische Herkunft oder Weltanschauung fassen. Zwar sind diese Diskriminierungsgründe durch das AGG geschützt, antisemitische Diskriminierung kann darüber jedoch nur eingeschränkt erfasst werden. Zudem greifen diese Schutzmechanismen auf Landesebene und im Verwaltungshandeln nicht.

Hinzu kommt, dass auch nicht-jüdische Personen von Antisemitismus betroffen sein können – etwa durch antisemitische Zuschreibungen. Solche Konstellationen werden im bestehenden Rechtsrahmen bislang nicht ausreichend berücksichtigt. Darüber hinaus äußert sich Antisemitismus häufig nicht primär in formalen Benachteiligungen, sondern etwa in verbalen Angriffen, Ausgrenzung oder abwertenden Zuschreibungen im öffentlichen und institutionellen Raum.

Der vorliegende Gesetzentwurf zum LADG setzt hier wichtige Impulse: Er benennt Antisemitismus ausdrücklich als Diskriminierungsgrund und schützt vor Diskriminierung aufgrund antisemitischer Zuschreibungen. Dadurch können die vielfältigen Erscheinungsformen des Antisemitismus präziser erfasst und Betroffene wirksamer geschützt werden. Zumindest der teilweise – auf Landesbehörden – erweiterte Anwendungsbereich des LADG im Bereich staatlichen Handelns bietet die Möglichkeit, Diskriminierung auch dort zu adressieren. Eine Schutzlücke bei kommunalen Behörden bleibt jedoch bestehen.

Insgesamt ist zu betonen, dass Antisemitismus häufig in Lebensbereichen auftritt,die derzeit nicht ausreichend geschützt sind, wie in der Öffentlichkeit, im persönlichen Nahbereich, im Bildungswesen sowie in weiteren öffentlichen Institutionen. Gerade in diesen Kontexten kann das LADG teilweise dazu beitragen, bestehende Schutzlücken zu schließen und staatliche Verantwortung klarer zu definieren.

Positiv hervorzuheben ist in der Begründung des Gesetzes die Bezugnahme auf die Arbeitsdefinition der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA). Diese bietet eine praxisnahe Orientierung, um auch aktuelle Erscheinungsformen von Antisemitismus – insbesondere israelbezogenen und Post-Shoah-Antisemitismus – besser zu erkennen und einzuordnen.

Für die praktische Wirksamkeit des Gesetzes wird es entscheidend sein, Antisemitismus konsequent als eigenständige Diskriminierungsform zu verankern, auch Erscheinungsformen ohne eindeutig adressierte Betroffene (z. B. im öffentlichen Raum) mitzudenken und klare Schutz- und Handlungspflichten für staatliche Institutionen – insbesondere im schulischen Kontext – zu formulieren. Darüber hinaus sprechen wir uns für eine perspektivische Erweiterung des LADG auf Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft sowie für die Einrichtung einer Ombudsstelle auf Landesebene aus. Nur so kann ein wirksamer Umgang mit antisemitischer Diskriminierung in ihren unterschiedlichen Erscheinungsformen und Lebensbereichen gewährleistet werden. Ebenso halten wir eine außergerichtliche Beistandschaft für den Bereich der Schulen und Hochschulen für notwendig, um Betroffene von antisemitischer Diskriminierung im Bildungswesen angemessen unterstützen zu können.

Die stark gestiegene Zahl antisemitischer Vorfälle seit dem 7. Oktober 2023 unterstreicht die Dringlichkeit gesetzgeberischen Handelns. Ein LADG in Nordrhein-Westfalen kann einen entscheidenden Beitrag leisten, um Betroffene besser zu schützen, institutionelle Verantwortung zu stärken und bestehende Lücken im Diskriminierungsschutz zu schließen. Nordrhein-Westfalen hätte damit die Chance, nach Berlin und Rheinland-Pfalz ein klares Signal für wirksamen Schutz vor Diskriminierung zu setzen. Ein ernsthaftes Engagement in der Bekämpfung von Antisemitismus sollte daher auch ein politisches Eintreten für die Verabschiedung eines LADG in Nordrhein-Westfalen einschließen.

Als spezialisierte und etablierte Fachstellen für antisemitische Diskriminierung appellieren wir an den Landtag Nordrhein-Westfalen, das Gesetzesvorhaben entschlossen voranzubringen. Im weiteren Verfahren sollten gezielt Verbesserungen vorgenommen werden, um bestehende Schutzlücken konsequent zu schließen Ziel ist es, den Schutz vor Antisemitismus in seinen spezifischen Erscheinungsformen sowie vor anderen Formen von Diskriminierung nachhaltig zu stärken. Ebenso wichtig ist es, die Rechtsdurchsetzung dauerhaft abzusichern.

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